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Zum Inhalt

Verkoops-, Leverings- und Zahlungsbedingungen

Artikel 1 Anwendbarkeit
  1. Alle Kauf- und Verkaufsverträge unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Bedingungen.
  2. Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn Käufer und Verkäufer diese schriftlich vereinbart haben, und zwar nur für den jeweiligen Vertrag, für den diese Bestimmungen vereinbart wurden; in allen anderen Fällen gelten die nachfolgenden Bedingungen.
  3. Soweit zutreffend, umfasst der Begriff „Maschinen“ in diesen Verkaufsbedingungen auch gelieferte Anlagen, Geräte, Teile, Zubehör und Werkzeuge sowie alle damit verbundenen Gegenstände im weitesten Sinne des Wortes.
  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht und werden ausdrücklich abgelehnt.
  5. Der Kaufvertrag wird unter der Bedingung des Rücktritts abgeschlossen. Sollte die vollständige Zahlung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungs- bzw. Auftragsbestätigungsdatum eingehen, wird dieser Vertrag nichtig.
Artikel 2 Angebote
  1. Alle Angebote sind freibleibend.
  2. Der Verkäufer kann davon ausgehen, dass alle ihm vom Käufer übermittelten Daten, Zeichnungen usw. korrekt sind, und basiert sein Angebot darauf.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler und Abweichungen in Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben, die in Preislisten und/oder bei der Angebotserstellung und/oder Auftragsbestätigung auftreten.
  4. Die in den Angeboten genannten Preise basieren auf der Lieferung ab Werk in IJsselstein gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und Verpackungsmaterial.
Artikel 3 Reklamationen
  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bearbeitet der Verkäufer keine Reklamationen in Bezug auf gelieferte Gebrauchtmaschinen. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels beziehen sich ausschließlich auf neue Waren.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Reklamationen zu bearbeiten, die später als vierzehn Tage nach Rechnungsdatum oder mehr als acht Tage nach Erhalt der Waren durch den Käufer eingehen.
  3. Eine Reklamation bezüglich gelieferter Waren hat keine Auswirkungen auf frühere oder noch zu liefernde Waren, selbst wenn diese Waren im Rahmen desselben Kaufvertrags geliefert wurden oder werden sollen.
Artikel 4 Montage und Ähnliches
  1. Der Kaufpreis beinhaltet nicht die Kosten für Montage und Inbetriebnahme.
  2. Kann unser Monteur die gelieferten Waren aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, nicht regelmäßig montieren und in Betrieb nehmen, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers.
  3. Der Verkäufer haftet, außer in den an anderer Stelle dieser Bedingungen festgelegten Fällen, niemals für indirekte Verluste, z. B. durch Betriebsschließung, Verzögerungen, Störungen oder sonstige Folgeschäden, gleich welcher Art und Ursache.
Artikel 5 Haftung
  1. Der Verkäufer haftet für Schäden, die der Käufer als direkte und alleinige Folge eines dem Verkäufer zurechenbaren Mangels erleidet. Nur Schäden, für die der Verkäufer versichert ist oder vernünftigerweise hätte versichert sein müssen, kommen für eine Entschädigung in Betracht.
  2. Nicht erstattungsfähig sind:
    a. Folgeschäden, einschließlich z. B. Schäden durch Stillstand und entgangenen Gewinn;
    b. Schäden an Gütern, die treuhänderisch verwahrt werden; dies umfasst Schäden, die durch oder während der Ausführung von Arbeiten an Gegenständen entstehen, die bearbeitet werden, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Arbeitsbereichs befinden;
    c. Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hilfspersonen entstehen;
    d. Schäden während des Transports, für die der Verkäufer keine Haftung übernimmt.
  3. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die aufgrund eines Mangels an einem Produkt entstehen, das der Käufer einem Dritten geliefert hat und das ganz oder teilweise aus vom Verkäufer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.
Artikel 6 Garantie
  1. Für die vom Verkäufer gelieferten Waren gelten die Garantiebedingungen, die auf der Rechnung angegeben sind und gleichzeitig als Auftragsbestätigung dienen.
  2. Im Garantiefall umfasst die Garantie die Reparatur der Mängel oder den Ersatz der gelieferten Waren auf Kosten des Verkäufers oder die Gutschrift eines Teils der Rechnung, soweit der Käufer nachweisen kann, dass die Mängel innerhalb der Garantiebedingungen gemäß (1) aufgetreten sind oder ganz oder teilweise auf fehlerhaftes Material und/oder unsachgemäße Konstruktion oder Verarbeitung zurückzuführen sind.
  3. Die Erfüllung der Garantieverpflichtungen stellt die einzige und vollständige Entschädigung dar, und jede weitere Haftung für direkte oder indirekte Verluste, Kosten und Zinsen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Teile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder der Betriebsbedingungen einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, sind nicht durch die Garantie abgedeckt, ebenso wenig Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Überlastung oder anderer Einflüsse.
  5. Führt der Käufer während der Garantiezeit ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Reparaturen oder Änderungen (an den gelieferten Waren) durch oder lässt er diese durchführen, erlischt die Garantieverpflichtung des Verkäufers sofort. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung aus dem Grund zu verweigern, dass der Verkäufer seine Garantieverpflichtung nicht, noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
  6. Ersetzt der Verkäufer Teile von Waren, die zur Reparatur zurückgegeben wurden, gehen die ersetzten Teile in das Eigentum des Verkäufers über.
Artikel 7 Änderungen
  1. Änderungen oder Stornierungen eines Kaufvertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  2. Wünscht der Käufer, den Vertrag zu ändern oder zu stornieren, ist er verpflichtet, dem Verkäufer den daraus resultierenden Schaden und die Kosten zu erstatten. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die in Artikel 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) vorgesehenen Befugnisse in Anspruch zu nehmen.
Artikel 8 Lieferfristen
  1. Die vereinbarten Lieferfristen können nur als annähernd angesehen werden. Obwohl der Verkäufer sich bemüht, die Lieferfristen so weit wie möglich einzuhalten, haftet er niemals für die Folgen einer Überschreitung der Lieferfristen.
  2. Eine Überschreitung der Lieferfristen berechtigt den Käufer nicht, die Bestellung oder den Empfang der Waren zu stornieren oder die Zahlung für die Waren zu verweigern. Ebenso wenig verpflichtet sie den Verkäufer, den Käufer in irgendeiner Weise zu entschädigen oder aus dem Lager zu liefern, wenn der Kauf auf der Grundlage der Lieferung ab Werk getätigt wurde.
Artikel 9 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt umfasst alle Umstände, die vernünftigerweise die Lieferung oder rechtzeitige Lieferung der gekauften Waren behindern können, wie z. B. die Nicht- oder Spätlieferung an den Verkäufer durch seinen Lieferanten. In solchen Fällen kann der Verkäufer die Lieferung verschieben oder den Kaufvertrag stornieren.

Artikel 10 Preis
  1. Der vom Verkäufer genannte Verkaufspreis basiert auf dem Einkaufspreis des Verkäufers und anderen Kostenfaktoren. Sollten diese Kostenfaktoren nach der Auftragsbestätigung, jedoch vor der Lieferung der Waren, steigen, ist der Verkäufer berechtigt, diese Erhöhung an den Käufer weiterzugeben.
  2. Ungeachtet der allgemeinen Gültigkeit dieser Bestimmung gilt sie insbesondere für Änderungen der Ein- und Ausfuhrzölle oder anderer Abgaben oder Steuern nach dem Versand der Auftragsbestätigung sowie für Änderungen des Wechselkurses zwischen dem Euro und der Fremdwährung, in der der Verkäufer die Waren gekauft hat.
Artikel 11 Zahlung
  1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen und nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kann der Käufer diese Sicherheit nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist bieten, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den entstandenen Schaden vom Käufer einzufordern.
  2. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Verkäufers oder auf ein vom Verkäufer angegebenes Konto.
  3. Während der Ausführung eines Vertrags ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, bis der Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Zufriedenheit Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag geleistet hat.
  4. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung bar ohne Abzüge bei Lieferung der Waren, unabhängig davon, ob alle oder nur ein Teil der gekauften Waren geliefert wurden. Eine Aufrechnung ist nicht gestattet.
  5. Solange der Käufer den fälligen Betrag nicht bezahlt hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben.
  6. Die verkauften Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vollständig erfüllt hat. Bis dahin ist der Käufer nicht berechtigt, die gekauften Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weiterzuverkaufen, zu belasten, zu verarbeiten oder in anderer Weise zu veräußern.
  7. Ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung schuldet der Käufer Zinsen auf den geschuldeten Betrag, wobei der Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz für Handelsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstag entspricht, zuzüglich 3,5 %.
  8. Wird die Zahlungsfrist um mehr als einen Monat überschritten, ist der Verkäufer berechtigt, die entsprechenden Inkassokosten zu berechnen, falls er geeignete Personen oder Stellen damit beauftragt.
Artikel 12 Gefahrenübergang
  1. Beim Kauf erfolgt die Lieferung „ab Werk“ gemäß Incoterms 2010; die Gefahr der Waren geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer diese dem Käufer zur Verfügung stellt.
  2. Ungeachtet der Bestimmungen in 12.1 können Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass der Verkäufer den Transport übernimmt. In diesem Fall trägt der Käufer das Risiko von Lagerung, Verladung, Transport und Entladung. Der Käufer kann sich gegen diese Risiken versichern. Verpflichtungen gegenüber Dritten ändern die vorgenannten Bestimmungen nicht und gelten als im Interesse und auf Kosten des Käufers eingegangen.
  3. Auch wenn der Verkäufer die gekauften Waren installiert und/oder montiert, geht die Gefahr der Waren auf den Käufer über, sobald die Waren dem Verkäufer in dessen Geschäftsräumen oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung gestellt werden.
  4. Wird beim Kauf eine Inzahlungnahme vereinbart und nutzt der Käufer die einzutauschenden Waren weiterhin, bis die neuen Waren geliefert werden, verbleibt das Risiko der einzutauschenden Waren beim Käufer, bis das Eigentum der Waren auf den Verkäufer übergegangen ist.
Artikel 13 Nichterfüllung durch den Käufer
  1. Erfüllt der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, wird er für insolvent erklärt, beantragt er ein Moratorium, leitet er die Geschäftsauflösung ein oder wird sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag oder den noch nicht ausgeführten Teil davon ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und die gelieferten, aber nicht bezahlten Waren zurückzufordern, unbeschadet seines Rechts auf Schadensersatz, Zinsen und Kosten.
  2. Bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen gerät der Käufer allein durch Ablauf der vereinbarten Frist in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  3. Eine Reklamation führt nicht zu einem Zahlungsaufschub.
Artikel 14 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
  1. Nach der Lieferung bleibt der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Käufer:
    a. seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder ähnlichen Verträgen nicht erfüllt hat oder erfüllen wird;
    b. Zahlungen für Arbeiten im Zusammenhang mit solchen Verträgen nicht geleistet hat;
    c. keine Ansprüche aufgrund von Nichterfüllung der oben genannten Verträge, wie Verluste, Strafen, Zinsen und Kosten, beglichen hat.
  2. Solange die gelieferten Waren noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Käufer diese nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs belasten.
  3. Nachdem der Verkäufer sich auf den Eigentumsvorbehalt berufen hat, kann er die gelieferten Waren zurückholen. Der Käufer gewährt dem Verkäufer Zugang zu dem Ort, an dem sich diese Waren befinden.
  4. Kann der Verkäufer sich nicht auf den Eigentumsvorbehalt berufen, weil die gelieferten Waren verbunden, verarbeitet oder durch Verbindung erworben wurden, ist der Käufer verpflichtet, die neu entstandenen Waren an den Verkäufer zu verpfänden.
Artikel 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Es gilt das Recht des Königreichs der Niederlande.
  2. Das Wiener Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie andere internationale Regeln, von denen eine Abweichung zulässig ist.
  3. Streitigkeiten werden ausschließlich vor dem zuständigen Zivilgericht am Sitz des Verkäufers verhandelt, es sei denn, dies verstößt gegen zwingende gesetzliche Vorschriften. Der Verkäufer kann von dieser Gerichtsstandregelung abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften einhalten.
  4. Die Parteien können sich auf eine andere Form der Streitbeilegung einigen, wie z. B. Schiedsgerichtsbarkeit oder Mediation.